Algemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Peggy Albrecht Diplomdesignerin, Brühl 47, 09111 Chemnitz (nachfolgend Universaldruck genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle vorangegangen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1. Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Peggy Albrecht Diplomdesignerin, Brühl 47, 09111 Chemnitz (nachfolgend Universaldruck genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle vorangegangen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
1.3. Gegenbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren eigenen Bedingungen
zustande.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Angebote von Universaldruck sind freibleibend, soweit Universaldruck nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Ändern sich während der Bindungsfrist die Angebote eines Zulieferers, so gilt die Bindungsfrist als nicht vereinbart.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Angebote von Universaldruck sind freibleibend, soweit Universaldruck nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Ändern sich während der Bindungsfrist die Angebote eines Zulieferers, so gilt die Bindungsfrist als nicht vereinbart.
2.2. Mit
der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die
bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Universaldruck
ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann
entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den
Auftraggeber erklärt werden. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass
die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er
unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber binnen einer Woche nach
dem Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich die vermeintlichen
Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der
Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere
Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder
Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die den
Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3. Bestellt der
Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt
Universaldruck den Eingang der Bestellung unverzüglich. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der
Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung
verbunden werden.
2.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt
der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer
von Universaldruck, soweit Universaldruck die Nichtlieferung nicht zu
vertreten hat.
2.5. Falls eine bestellte Ware nicht verfügbar
ist, informiert Universaldruck den Kunden hierüber unverzüglich,
nachdem Universaldruck die Nichtverfügbarkeit bekannt geworden ist.
In diesem Falle wird die Gegenleistung unverzüglich
zurückerstattet.
2.6. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten
druckfähigen Daten verwendet Universaldruck 1:1 wie angelegt, sofern
nicht schriftlich andere Größen vom Kunden angegeben wurden. Es
besteht keine Prüfungspflicht von Universaldruck bei Anlieferung
durch Datenträger oder elektronische Datenübertragung.
2.7. Die
Angestellten oder in sonstiger Form für Universaldruck tätigen
Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu
treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.8. Der Besteller ist damit
einverstanden, dass Universaldruck Fremdauskünfte über seine
augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse einholt.
2.9.
Schriftliche Angebote werden individuell für den jeweiligen
Besteller ausgefertigt. Diese Schriftstücke sind als vertraulich zu
behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
3. Preise
3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Universaldruck genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, die einen erhöhten Arbeitsaufwand nach sich ziehen und hierdurch etwaig entstehende Produktionsausfälle bei Universaldruck. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Änderungen der Vorlage verlangt werden.
3.2 Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten von Universaldruck, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben können.
3.3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk in Euro, einschließlich normaler Verpackung, zzgl. Versand und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen ab Datum der Auftragsbestätigung an zu laufen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, und nicht vor Eingang von vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Freigaben und/oder einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
4.2 Sind keine Lieferermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Universaldruck die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., aber auch wenn sie bei Lieferanten von Universaldruck oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Universaldruck auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Universaldruck, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist Universaldruck nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Universaldruck von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Universaldruck nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware, sowie von ihrem Rücktritt benachrichtigt, und dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern von diesem bereits erbrachte Gegenleistungen zurück erstattet.
4.5. Bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.6. Universaldruck ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.7. Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen all daraus entstehende Kosten zu Lasten des Käufers. Universaldruck bleibt es vorbehalten, den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
3. Preise
3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Universaldruck genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, die einen erhöhten Arbeitsaufwand nach sich ziehen und hierdurch etwaig entstehende Produktionsausfälle bei Universaldruck. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Änderungen der Vorlage verlangt werden.
3.2 Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten von Universaldruck, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben können.
3.3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk in Euro, einschließlich normaler Verpackung, zzgl. Versand und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen ab Datum der Auftragsbestätigung an zu laufen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, und nicht vor Eingang von vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Freigaben und/oder einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
4.2 Sind keine Lieferermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Universaldruck die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., aber auch wenn sie bei Lieferanten von Universaldruck oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Universaldruck auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Universaldruck, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist Universaldruck nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Universaldruck von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Universaldruck nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware, sowie von ihrem Rücktritt benachrichtigt, und dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern von diesem bereits erbrachte Gegenleistungen zurück erstattet.
4.5. Bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.6. Universaldruck ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.7. Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen all daraus entstehende Kosten zu Lasten des Käufers. Universaldruck bleibt es vorbehalten, den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
5. Versendung der Ware, Gefahrübergang
5.1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung von Universaldruck oder den Lieferanten von Universaldruck an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Universaldruck verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Universaldruck unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung von Universaldruck oder den Lieferanten von Universaldruck an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Universaldruck verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Universaldruck unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen
Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der verkauften Sache
auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den
Käufer über.
5.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer
sich im Annahmeverzug befindet.
5.4. Die Wahl von Versandart und –weg
behält sich Universaldruck vor, wenn nichts anderes in der
jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird
nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers
abgeschlossen.
6. Rückgabeklausel
6.1. Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, unveredelte Ware innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
6. Rückgabeklausel
6.1. Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, unveredelte Ware innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
6.2.
Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts
der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der
bestellten Ware.
6.3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
6.3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
6.4.Veredelte
Ware ist von der Rückgabe ausgeschlossen.
7.
Gewährleistung, Verjährung, Haftung
7.1.
Werden Bedienungs- und Pflegeanweisungen nicht befolgt, so entfällt
jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den
Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
7.2. Der Käufer
muss die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren und Leistungen
unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von acht
Arbeitstagen prüfen. Mängel müssen Universaldruck schriftlich
mitgeteilt werden. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie Universaldruck
innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen
Verjährungsbeginns schriftlich zugehen.
7.3. Beanstandete Ware
ist Universaldruck auf Verlangen zur Abholung am Ort der
ursprünglichen Zustellung zur Verfügung zu stellen. Wurde die
Ware bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt,
gehen eventuelle Kosten für das Zusammenführen der beanstandeten
Ware nicht zu unseren Lasten.
7.4. Dem Auftraggeber obliegt die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
7.5. Universaldruck leistet Gewähr für Mängel
der Lieferung zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Das Recht auf Schadenersatz wird beschränkt auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.6. Im Fall verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz statt der
Leistung ist ausgeschlossen. Bei einem nur geringfügigen Mangel
steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
7.7. Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können
produktionstechnisch bedingt sein und stellen keinen Mangel
dar.
7.8 Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen.
7.9. Mängel eines Teils der Lieferung können
nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
7.10.
Farbbezeichnungen und Größenangaben wie sie in Publikationen
(Katalog, Internet, etc.) erscheinen, unterliegen keinerlei Normen.
Selbst innerhalb einer Marke können unterschiedliche Artikel (z.B.
Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe völlig
unterschiedliche Abmessungen haben. Aber selbst bei
Farbbezeichnungen von denen die meisten Verbraucher eine
Vorstellung haben kommt es oft zu Abweichungen. Leider lässt sich
dieses Problem auch nicht durch die im Katalog abgedruckten oder im
Internet wiedergegebenen Farbpunkte lösen. Jeder Monitor stellt
Farben anders dar und Druckfarben entsprechen nicht dem realen
Gewebe.Angeforderte
Rohwarenmuster werden grundsätzlich zum Einzelpreis und zzgl.
Versandkosten berechnet. Wir bitten um Verständnis, dass eine
Rücknahme aus hygienischen Gründen und wegen der hohen
Abwicklungskosten nicht möglich ist. Handelsübliche und technisch
unvermeidbare Toleranzen bei der gelieferten Ware, wie z.B.
Farbschwankungen, Grössenausfall, kleinere Fehler im Gewirk,
Breite, Gewicht, sind kein Anlass für die Beanstandung Seiten des
Auftraggebers. Im allgemeinen gelten die Pflegehinweise wie im
Textil abgebildet. Abweichungen in der Qualität und Auslieferung
der Ware insbesondere bei Baumwolltaschen/Promotion Artikeln
behalten wir uns vor, wenn sie durch Rohstoffe oder aus technischen
Gründen unvermeidlich sind. Textilien,
die veredelt wurden, dürfen nicht im Trockner getrocknet werden.
Außerdem dürfen diese Textilien nur auf der nicht veredelten
Seite gebügelt und gewaschen werden. Geringfügige
Abweichungen in, Farbe oder Material des Artikels sowie
geringfügige Farb- und Positionierungsabweichungen beim
Druck und andere Abweichungen der Veredelung wie z.B. bei
Einwebungen, Prägungen und Stickereien aufgrund der
Materialbeschaffenheit des Artikels und abweichender
Materialbeschaffenheit des Artikels innerhalb einer Charge, werden
vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde. Leichte Farbabweichungen bei unveränderten
Nachbestellungen der gleichen Artikel sind insbesondere im
Textilbereich unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund
dar.
7.11.
Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens
ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei
Verbrauchern nach zwei Jahren, sofern keine Arglist nachgewiesen
ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Gefahrübergang gemäß
Ziffer 5.
7.12.
Gewährleistungsansprüche gegen Universaldruck stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7.13.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von
sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie –
wie auch immer – modifiziert, unabhängig in welchem Umfang die
Modifikation stattgefunden hat. Der Käufer verpflichtet sich
daher, die Ware vor dem Modifizieren (Bedrucken, Besticken und
Ähnliches) auf Übereinstimmung mit der bestellten Ware und
etwaige Mängel zu untersuchen bzw. von weiteren Lieferanten
untersuchen zu lassen.
7.14.
Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen
Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es
sei denn, Universaldruck oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.15.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von Universaldruck
nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben davon
unberührt.
7.16.
Waren, und Materialien die Universaldruck vom Kunden zur
Weiterverarbeitung erhält, sind nicht gegen Elementarschäden
versichert. Jegliche Haftungsansprüche für Beschädigungen die
bei der Be- oder Verarbeitung entstehen, schließt Universaldruck
aus.7.17Geringfügige Mängel können aus folgenden Gründen nicht
beanstandet werden:Druck- und Stick-Verfahren dienen dazu, ein
Original in großer Zahl wiedergeben zu können. Um ein perfektes
Resultat zu erzielen, müssen die Maschinen und Materialien auf das
zu bearbeitende Original-Textil abgestimmt werden. Wenn nur ein
einziges Stück oder einige wenige hergestellt werden, ist dies
nicht möglich. Im weiteren sind Maschinen, Tinten, Fäden,
Trägerpapiere und Textilien nie perfekt regelmäßig und
fehlerfrei. Es können sich also Risse, Falten, Verunreinigungen,
Verknotungen, Verzerrungen usw. ereignen, welche es nicht erlauben
immer vollständig präzise zu arbeiten. Die vom Kunden über
Internet eingehende Positionierung wird bei der Produktion von Auge
auf das Textil übertragen. Es kann daher zu geringfügigen
Unterschieden kommen zwischen der vom Kunden am Bildschirm
gemachten Positionierung und dem fertig bedruckten Textil. Die
Farbnuancierung von Textilien weisen geringfügige Unterschiede auf
von einem Produktionschub zum anderen.
8.
Druck auf Kundenware
8.1.Für
Andrucktests zur optimalen Druckeinstellung wird
ausreichend Zuschussware nach Absprache benötigt. Falls
kein Zuschuss gestellt wird, werden keine Kosten übernommen bzw.
wird keine Reklamation akzeptiert bei evtl. durch Andrucktests noch
nicht optimal gelungenen Drucken, bzw. die dadurch evtl. nicht
brauchbare Ware.
8.2.
Druckqualität und Waschbeständigkeit sind stark vom verwendeten
Textil und dessen Oberfläche abhängig, ebenso von der Ausrüstung
der Stoffe. Abweichungen der Druckqualität innerhalb einer Auflage
bzw. verminderte Waschbeständigkeit aufgrund dieser Kriterien
können nicht reklamiert werden.Die Fixierung von Druckfarbe in
Kombination mit dem benötigten Pretreatment (Vorbehandlung) auf
den Textilien erfolgt durch Hitzeeinwirkung. Durch evtl.
vorhandene Chemierückstände können hierbei Verfärbungen der
Textilien auftreten o.ä., welche sich i.d.R. bei der ersten Wäsche
auswaschen. Für derartige Verfärbungen wird keine Verantwortung
übernommen bzw. können diese nicht reklamiert werden.
8.3.
Um die vom Kunden gewünschten Farbeinstellungen genauestmöglich zu
erzielen, muss ein farbverbindliches Proof. gestellt werden.
8.4.
Bei gestellten Dateien wird davon ausgegangen, dass diese in
Endgröße angelegt sind. Ansonsten benötigen wir eine schriftliche
Angabe der gewünschten Maße in cm Angabe, sowohl für Motivgrößen
als evtl. auch für Positionierungen. Grafische Darstellungen von
Positionierungen ohne cm Angaben sind nicht verbindlich und können
nicht reklamiert werden.
8.5.
Alle Änderungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Mündliche Absprachen können nicht reklamiert werden
.8.6.
Sollten während des Druckprozesses nicht vorhersehbare Probleme
auftreten, welche im direkten Zusammenhang mit der Qualität bzw.
Ausrüstung der gestellten Textilien stehen, wird vorbehalten,
anfallende Zusatzarbeiten bzw. den Mehraufwand zusätzlich zu
berechnen.Bei nicht absprachegemäß gestellten Daten, evtl.
notwendigen Datenkorrekturen und evtl. zusätzlich anfallenden
Andruckkosten können diese zusätzlich berechnet werden.
8.7.
Bei gestellter Kundenware wird von druckfertig vorbereiteter Ware
ausgegangen.Nicht vorhersehbare bzw. nicht abgesprochene notwendige
Zusatzarbeiten wie z.B. Auspacken aus Einzelverpackung oder Ähnliches
werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.Sollte es durch auftretende
Unklarheiten bezüglich der Daten oder der Ware zu
Lieferverzögerungen kommen, welche nicht von uns vorhersehbar bzw.
verschuldet sind, kann dies nicht reklamiert werden.Jeder Auftrag
wird grundsätzlich nur einmal bearbeitet. Warenkontrolle findet –
wenn nicht ausdrücklich anders besprochen - nur direkt vor der
Produktion statt. Sollten bei angelieferter Ware durch nicht korrekte
Stückzahlen Verzögerungen in der Produktion eintreten, sind
Universaldruck dafür nicht verantwortlich zu machen.
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1.
Ist der Kunde Verbraucher, behält sich Universaldruck das Eigentum
an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Ist der Kunde Unternehmer, behält sich Universaldruck das Eigentum
an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
Universaldruck berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, Universaldruck erklärt diesen ausdrücklich. In der Pfändung
der Kaufsache durch Universaldruck liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Universaldruck ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
9.2.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
Universaldruck unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
Universaldruck der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, Universaldruck die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu
erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
9.3.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt Universaldruck jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages
(einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus der
Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
Universaldruck, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Universaldruck verpflichtet sich jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach kommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
die Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Antrages auf
Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann
Universaldruck verlangen, dass der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle
zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4.
Wird die Kaufsache mit anderen, Universaldruck nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Universaldruck das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Besteller Universaldruck anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum für
Universaldruck.
9.5.
Universaldruck verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
Universaldruck.
10.
Zahlung
10.1.
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von
Universaldruck sofort fällig und spätestens 8 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.Universaldruck ist berechtigt,
trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der
erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist Universaldruck berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auch auf die
Hauptleistung anzurechnen.10.2. Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn Universaldruck über den Betrag verfügen kann. Die
Annahme von Schecks bedarf der schriftlichen Vereinbarung bei
Auftragserteilung; hierbei gilt die Zahlung als erfolgt, wenn die
Frist von 7 Tagen nach der Einlösung des Schecks verstrichen ist.
Gerät der Kunde in Verzug, so ist Universaldruck berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt an, nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist
(Verzugseintritt nach 30 Tagen) Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (derzeit
2,7%) p.a. zu berechnen.10.3. Wenn Universaldruck Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so
ist Universaldruck berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn Universaldruck einen Scheck angenommen hat.
Universaldruck ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche Recht behält
sich Universaldruck bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen vor.
11.
Urheberrecht
11.1.
Der Besteller verpflichtet sich, Universaldruck völlig von
Ansprüchen Dritter bzgl. des Urheberrechts der Bestelleraufträge
freizustellen. Desweiteren erteilt der Besteller Universaldruck die
Genehmigung, für ihn gefertigte Artikel abzulichten, in den
jeweiligen Katalogen, Broschüren oder Internetseiten von
Universaldruck darzustellen und als Muster oder auch auf Messen zu
verwenden.
11.2.
Universaldruck behält sich das Recht vor, im Auftrag von Kunden
gestaltete und sonderproduzierte Artikel zu Werbezwecken oder als
Muster zu verwenden und abzubilden. Auch behält sich Universaldruck
das Recht vor, an geeigneter Stelle (z.B. auf den angebrachten
Produktetiketten und Einnähern auf der Rückseite) ihren Firmennamen
(ihr Firmenlogo) anzubringen.
11.3.
Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Siebe, Druckplatten,
Klischees, Stickprogramme, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem
Fall Eigentum von Universaldruck. Die Zugänglichmachung für Dritte,
Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf der Genehmigung von
Universaldruck. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des
geistigen Eigentums.
12.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Schlussbestimmung
12.1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Universaldruck und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Eine Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) findet unter
keinem Aspekt statt. Vertragssprache ist deutsch.
12.2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile,
Universaldruck und Kunde, der Geschäftssitz von Universaldruck,
soweit eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des Gerichtsstands
rechtlich zulässig ist. Abweichungen oder Ergänzungen zu den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von
einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Firma Universaldruck
schriftlich bestätigt worden sind.
13.
Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung
möglichst nahe kommt
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